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Persönliche Haftung des Komplementärs
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Komplementärin A und Kommanditist B sind Gesellschafter der „Schnelle Autos KG“, deren Geschäftsgegenstand der An- und Verkauf von Kfz ist. Weil die KG nicht sofort zahlt, verlangt Vertragspartner V von A die Begleichung einer ausstehenden Rechnung.
Einordnung
Persönliche Haftung des Komplementärs
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Beschränkung auf Höhe der Einlage
Die beiden Kommanditisten A und B haben laut Gesellschaftsvertrag eine Haftsumme von je €10.000 und eine Einlage von €15.000. A hat €10.000 eingezahlt, B jedoch nur €8.000. Vertragspartner V verlangt sowohl von A als auch von B die Begleichung einer Rechnung.
Verbindlichkeiten vor Eintragung in das Handelsregister
Komplementär A und Kommanditist B betreiben ein Handelsgewerbe für den Überseetransport von Monet-Gemälden. Sie möchten daher die MonetAir KG gründen. Noch vor Eintragung in das Handelsregister nehmen die beiden die Geschäfte auf und schließen mehrere Verträge mit Kundin K.