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Zuparken
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A hat für seinen PKW einen Parkplatz gemietet und diesen als "privat" gekennzeichnet. B stellt dort seinen PKW ab. Als A kurz darauf mit seinem Auto ankommt, lässt er den Wagen des B umgehend abschleppen.
Einordnung
Zuparken
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Besitzer eilt Räuber nach und schlägt ihm so lange auf den Kopf, bis dieser die geklaute Tasche fallen lässt (Besitzkehr, § 859 Abs. 2 BGB)
D entreißt dem A seine Tasche und rennt damit davon. A eilt D nach und schlägt ihm mit seinem Schirm so lange auf den Kopf, bis D die Tasche fallen lässt.
Abwandlung zum obigen Fall - Besitzwehr gem. § 859 Abs. 1 BGB: Eingesetztes Gewaltmittel ist nicht erforderlich.
Fahrraddieb D knackt das Schloss, welches das Fahrrad des E sichert. Gerade als D aufsteigen möchte, kommt E hinzu. E schießt auf D, um ihn am Wegfahren zu hindern. E hätte D auch vom Fahrrad stoßen können, statt zu schießen.