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Gesetzliche Eigentümerhypothek, § 1163 Abs. 2 BGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Schuldner S hat Gläubiger G zur Sicherung einer Darlehensforderung eine Briefhypothek an seinem Grundstück bestellt. Die Hypothek wurde ins Grundbuch eingetragen und S der Hypothekenbrief ausgestellt. Diesen hat S jedoch noch nicht an G übergeben.
Einordnung
Gesetzliche Eigentümerhypothek, § 1163 Abs. 2 BGB
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