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Eigentumsvorbehalt – Grundfall
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
K möchte eine wertvolle Kommode erwerben. Mit V einigt er sich auf eine Ratenzahlung und V übergibt die Kommode an K. Vor Erhalt des vollen Kaufpreises, möchte V sein Eigentum aber nicht auf K übertragen. Sie vereinbaren daher, dass K erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises Eigentümer werden soll.
Einordnung
Eigentumsvorbehalt – Grundfall
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§ 449 BGB
K und V schließen einen Kaufvertrag über einen antiken Schreibtisch. Bei Kaufvertragsschluss vereinbaren sie einen Eigentumsvorbehalt. Bei Übergabe des Schreibtischs wird der Eigentumsvorbehalt nicht mehr erwähnt.

Nachträgliche EVB-Vereinbarung
K und V schließen einen Kaufvertrag über ein Notebook und vereinbaren dabei Ratenzahlung. V übergibt und übereignet K das Notebook. Nun stellt V erschrocken fest, dass er keinen Eigentumsvorbehalt vereinbart hat. Er fordert von K die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts.