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Verbraucherbauvertrag § 650i Abs. 2 BGB (Textform)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Die Eheleute E möchten für sich privat ein Haus bauen. Hierzu engagieren sie das Bauunternehmen B. Im Rahmen der Vertragsgestaltung verpflichtet sich B, das Haus zu errichten. Der Vertrag wird unter Nennung der Namen schriftlich auf Papier ohne Unterschrift festgehalten.
Einordnung
Verbraucherbauvertrag § 650i Abs. 2 BGB (Textform)
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Weitere für Dich ausgewählte Fälle
Schriftform (§ 126 BGB) Wohnraummietrecht; 550 S. 1, keine Wirksamkeitsvoraussetzung; Rechtsfolge: MV auf unbestimmte Zeit geschlossen; Vermieter kann nur bei berechtigtem Interesse kündigen (573 Abs. 1 S. 1)
Mieter M möchte bei Vermieterin V eine 3-Zimmer-Altbauwohnung in Berlin-Charlottenburg anmieten. M und V schließen mündlich einen befristeten Mietvertrag über zwei Jahre. Die monatliche Miete beträgt €1000.
Textformerfordernis gilt auch für Vertragsänderungen
Die Eheleute E möchten für sich privat ein Haus bauen. Hierzu schließen sie mit dem Bauunternehmen B einen Verbraucherbauvertrag unter Einhaltung der Textform. Nachträglich vereinbaren B und E mündlich Abweichungen vom Vertrag.