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Einbeziehungsinteresse – handwerklicher Gefälligkeit
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Mieter M und H sind Nachbarn. Auf Ms Bitte erneuert H innerhalb weniger Minuten die Verkabelung der Außenlampe, die an Ms Fassade angebracht war. Ms Vermieterin V beauftragt später F, die Fassade zu säubern. F berührt die Außenlampe und erleidet einen schweren Stromschlag. Grund dafür ist Hs unsachgemäße Verkabelung.
Einordnung
Einbeziehungsinteresse – handwerklicher Gefälligkeit
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Verweigerung des Handschlags als Hinderungsgrund für die Einbürgerung
L ist libanesischer Staatsangehöriger und mit der deutschen Muslimin M verheiratet. Er beantragte die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Bei Aushändigung der Einbürgerungsurkunde verweigert er der Sachbearbeiterin das Händeschütteln.

Einbeziehungsinteresse – Gutachterfälle
V beauftragt Gutachterin D damit, den Wert seines Grundstücks festzustellen. Das Ergebnis plant V Kaufinteressenten vorzulegen. D übersieht fahrlässig Schäden im Dachboden und bescheinigt einen zu hohen Grundstückswert. K kauft auf dieser Grundlage von V das Grundstück zu einem überhöhten Preis ab.