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Beweislast / Eigentumsvermutung (§ 1362 BGB) bei Ehegatten
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Eheleute S und D leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Zum Geburtstag schenkt S dem D ein Gemälde seines Lieblingskünstlers, das D im Wohnzimmer aufhängt. G, der eine titulierte Forderung gegen S hat, lässt das Gemälde pfänden. D will sich dagegen wehren.
Einordnung
Beweislast / Eigentumsvermutung (§ 1362 BGB) bei Ehegatten
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Gesamthandsgemeinschaften: Erbengemeinschaft
E hinterlässt seinen Erben S und D einen Oldtimer im Wert von €100.000. G, der eine titulierte Forderung gegen S in Höhe von €50.000 hat, erfährt von der Erbschaft und lässt den Oldtimer pfänden. D will gegen die Pfändung vorgehen und die Verwertung des Oldtimers verhindern.

Gesamthandsgemeinschaften: Nicht-rechtsfähiger Verein
D ist Mitglied im Briefmarkenverein S. S ist nicht ins Vereinsregister eingetragen. D ist kein Mitglied des Vorstands von S. G verklagt S erfolgreich auf Zahlung von €5.000. G lässt bei D - ohne dessen Einwilligung - eine wertvolle Briefmarke, die dem Verein gehört, pfänden.