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Rücktritt vor Fälligkeit, § 323 Abs. 4 BGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
K kauft bei V für eine bevorstehende Weihnachtsfeier einen Pullover. Eine Woche vor dem vereinbarten Liefertermin (12.12) erfährt sie, dass V Lieferschwierigkeiten habe und in diesem Jahr nichts mehr liefern könne. Daraufhin fordert K am 9.12 ihr Geld zurück.
Einordnung
Rücktritt vor Fälligkeit, § 323 Abs. 4 BGB
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München eröffnet ein NS-Dokumentationszentrum. B kritisiert dieses unter Hinweis auf ein Buch des Wissenschaftlers W in einem Brief an Oberbürgermeister O. O antwortet B, dass viele Fachleute die Thesen des W als falsch ablehnen würden. Darüber informiert der B den W.

Ernsthaft und endgültig verweigert - § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB
K kauft von V eine Küche, die V einbauen soll. V baut die Küche komplett schief ein. K verlangt von V mehrfach, dies zu beheben, und bietet an, bei der Behebung auch den Kaufpreis zu bezahlen. V beharrt dagegen darauf, erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises nachzubessern. K tritt daraufhin vom Vertrag zurück.