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Rücktritt vor Fälligkeit, § 323 Abs. 4 BGB

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7. Mai 2026
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Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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K kauft bei V für eine bevorstehende Weihnachtsfeier einen Pullover. Eine Woche vor dem vereinbarten Liefertermin (12.12) erfährt sie, dass V Lieferschwierigkeiten habe und in diesem Jahr nichts mehr liefern könne. Daraufhin fordert K am 9.12 ihr Geld zurück.

Einordnung

Rücktritt vor Fälligkeit, § 323 Abs. 4 BGB

Wie funktioniert Jurafuchs?

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