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Allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG („Reiten im Walde“)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Nach einer Gesetzesänderung ist das Reiten im Walde im Bundesland N nur noch auf hierfür gekennzeichneten Reitwegen erlaubt. Der leidenschaftliche Reiter R kann seine Routen nicht mehr nutzen und fühlt sich durch die Gesetzesänderung in seinen Grundrechten beeinträchtigt.
Einordnung
Allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG („Reiten im Walde“)
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