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Ernstnahme der Ankündigung durch das Opfer
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
T lässt dem O gegenüber anklingen, er werde ihm „die Kehle durchschneiden“, sollte dieser nicht die Finger von seiner Freundin lassen. O nimmt die vonseiten des T ernst gemeinte Äußerung als Spaß hin und entfernt sich sodann.
Einordnung
Ernstnahme der Ankündigung durch das Opfer
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Bedrohungsopfer
T lässt dem O gegenüber anklingen, er werde Os Freundin "die Kehle durchschneiden", sollte O nicht die Finger von seiner (Ts) Freundin lassen. O nimmt die Drohung ernst und kommt der Forderung des T nach.
§ 241 Abs. 3 StGB Vortäuschungstatbestand
T erklärt seiner Ex-Freundin O wahrheitswidrig, er habe mitbekommen, wie sein Nachbar einen Auftragsmörder beauftragt hat, der sie in der kommenden Woche töten werde. O schenkt Ts Worten Glauben.