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Abdrängende Sonderzuweisung nach § 23 EGGVG: Abgrenzung präventiv oder repressiv
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A hält sich an einem Kriminalitätsschwerpunkt auf. Streifenpolizist P findet A suspekt und fordert ihn auf, ihm seinen Personalausweis auszuhändigen. A gibt P den Ausweis, will die Maßnahme aber später gerichtlich überprüfen lassen.
Lösung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab
Diese 3 Rechtsfragen sind die Kernstücke des Falls.
1. Sind aufdrängende Sonderzuweisungen nicht ersichtlich? Ist Die Streitigkeit auch öffentlich-rechtlich und nichtverfassungsrechtlicher Art?
2. Ist stets der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, wenn eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich und nicht-verfassungsrechtlicher Art ist?
3. Ist die Streitigkeit hier nach der abdrängenden Sonderzuweisung des § 23 EGGVG den ordentlichen Gerichten zugewiesen?
Prüfungsschema
Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ist für jede verwaltungsrechtliche Klausur und jede Verwaltungsstreitsache elementar. Wie prüfst Du die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs?
- Existieren aufdrängende Sonderzuweisungen?
- Liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor? (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)
- Ist die Streitigkeit „nichtverfassungsrechtlicher Art“? (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)
- Existieren abdrängende Sonderzuweisungen?
Fundstellen
- Ruthig, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26.A. 2020, § 40 RdNr. 50
- Schmidt, Verwaltungsprozessrecht, 19.A. 2019, RdNr. 102
- Sauer, Examinatorium Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht, 1.A. 2020, RdNr. 65
- Sauer, Klausurtraining Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht, 1.A. 2018, RdNr. 50
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
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