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Abdrängende Sonderzuweisung nach § 23 EGGVG: Abgrenzung präventiv oder repressiv

Klassisches Klausurproblem
einfach
schwer80 % lösen richtig
14. Oktober 2024
4 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

Jurafuchs Illustration zum Fall Fall zur Abdrängende Sonderzuweisung nach § 23 EGGVG: Ein Mann hält sich an einem Kriminalitätsschwerpunkt auf. Ein Streifenpolizist findet ihn suspekt und fordert ihn auf, ihm seinen Personalausweis auszuhändigen.

A hält sich an einem Kriminalitätsschwerpunkt auf. Streifenpolizist P findet A suspekt und fordert ihn auf, ihm seinen Personalausweis auszuhändigen. A gibt P den Ausweis, will die Maßnahme aber später gerichtlich überprüfen lassen.

Lösung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab

Diese 3 Rechtsfragen sind die Kernstücke des Falls.

1. Sind aufdrängende Sonderzuweisungen nicht ersichtlich? Ist Die Streitigkeit auch öffentlich-rechtlich und nichtverfassungsrechtlicher Art?
Ja!
Aufdrängende Sonderzuweisungen sind nicht ersichtlich. Nach der Sonderrechtstheorie / modifizierten Subjektstheorie ist eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Natur, wenn die streitentscheidenden Normen einen Hoheitsträger einseitig berechtigen oder verpflichten. Die hier einschlägigen streitentscheidenden Normen sind solche des Polizei- und Ordnungsrechts. Als Normen des besonderen Gefahrenabwehrrechts berechtigen und verpflichten sie einseitig Hoheitsträger. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt somit vor. Da keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit gegeben ist und sich die Streitigkeit im Kern nicht um das Können, Dürfen oder Müssen eines Verfassungssubjekts dreht, ist die Streitigkeit auch nichtverfassungsrechtlicher Art.
2. Ist stets der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, wenn eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich und nicht-verfassungsrechtlicher Art ist?
Nein, das ist nicht der Fall!
Der Verwaltungsrechtsweg ist für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist (sog. abdrängende Sonderzuweisungen) (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO). Wichtige abdrängende Sonderzuweisungen zum ordentlichen Rechtsweg sind § 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 3 GG (Amtshaftung), § 23 EGGVG (Justizverwaltungsakte) und §§ 62 Abs. 1 S. 1, 67f. OWiG (Einspruch gegen Bußgeldbescheid).Liegt eine abdrängende Sonderzuweisung offensichtlich nicht vor, genügt die Feststellung, dass abdrängende Sonderzuweisungen nicht ersichtlich sind.
3. Ist die Streitigkeit hier nach der abdrängenden Sonderzuweisung des § 23 EGGVG den ordentlichen Gerichten zugewiesen?
Nein, das trifft nicht zu!
Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art sind nach der abdrängenden Sonderzuweisung des § 23 EGGVG den ordentlichen Gerichten zugewiesen, wenn die betreffende Maßnahme repressiv ist. Eine Ausweiskontrolle kann präventiv (zur Gefahrenabwehr) (vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 1 BPolG) oder repressiv (zur Strafverfolgung) erfolgen (vgl. § 163b Abs. 1 StPO).P kam es erkennbar nicht darauf an, eine bestimmte Straftat zu verfolgen. Vielmehr wollte P potenziellen Rechtsverstößen durch A vorbeugen. Damit hat die Polizei nicht als Justizbehörde i.S.d. § 23 EGGVG gehandelt. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Prüfungsschema

Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ist für jede verwaltungsrechtliche Klausur und jede Verwaltungsstreitsache elementar. Wie prüfst Du die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs?

  1. Existieren aufdrängende Sonderzuweisungen?
  2. Liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor? (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)
  3. Ist die Streitigkeit „nichtverfassungsrechtlicher Art“? (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)
  4. Existieren abdrängende Sonderzuweisungen?
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Fundstellen

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