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Einsteigen "zur Ausführung der Tat", § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Der Unternehmer U klettert durch ein offenes Fenster in das Büro seines langjährigen Konkurrenten K, um dessen Unterlagen zu zerstören. Als er auf dem Bürotisch eine teure Uhr des K liegen sieht, lässt er jedoch von seinem ursprünglichen Plan ab und entwendet stattdessen die Uhr.
Einordnung
Einsteigen "zur Ausführung der Tat", § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB
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