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Berechtigung hinsichtlich des Grundstücks
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
E ist insolvent. Ein Insolvenzverwalter ist schon bestellt. E nimmt ein Darlehen bei G auf, welcher eine Sicherheit verlangt. E und G einigen sich über die Bestellung einer Hypothek am Grundstück des E zugunsten der G. Die Hypothek wird eingetragen und es erfolgt auch die Briefübergabe.
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Bestellung der Briefhypothek, §§ 873, 1116 Abs. 1, 1117 BGB – Voraussetzungen
Die Bonität des Grundstückseigentümers E verschlechtert sich. Daher bestellt er G zur Absicherung eines bestehenden Darlehens eine Briefhypothek an seinem Grundstück. Die Hypothek wird in das Grundbuch eingetragen. Danach erhält G den Hypothekenbrief von E.
Personenverschiedenheit
S hat eine Leidenschaft für Schweden und nimmt ein Darlehen in Höhe von €250.000 bei der G-Bank auf, um sich dort eine Eigentumswohnung zu kaufen. Die Bank verlangt eine Sicherheit. Die Mutter M des S ist Eigentümerin eines Grundstücks in Deutschland und erklärt sich sowohl gegenüber S als auch der G-Bank bereit, dieses zu belasten.