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Akt der Europäischen Union
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Die B-AG produziert Räucherstäbchen, welche in hohem Maße kanzerogene Inhaltsstoffe enthalten. Die neu erlassene EU Verordnung 298/2025 untersagt Produktion und Vertrieb von Räucherstäbchen unter Verweis auf die von diesen ausgehenden Gesundheitsgefahren. Auf Grundlage der Verordnung wird der B-AG durch die zuständige Behörde die Produktion untersagt. Der hiergegen beschrittene Rechtsweg bleibt letztinstanzlich erfolglos. Die B-AG sieht sich in ihrer Berufsfreiheit verletzt und erhebt Verfassungsbeschwerde.
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Mehrere Akte öffentlicher Gewalt (objektive Beschwerdehäufung)
Student S versammelt sich mit Gleichgesinnten vor dem Rathaus der Stadt F, um gegen die im Rahmen der Corona-Pandemie bestehenden Versammlungsverbote zu demonstrieren. Unter Verweis auf das gegebene Infektionsrisiko löst die Polizei die Versammlung auf. Die von S dagegen erhobene Klage bleibt vor den Verwaltungsgerichten letztinstanzlich erfolglos. S sieht sich dadurch in seiner Versammlungsfreiheit beeinträchtigt und beschließt, gegen das letztinstanzliche Urteil Verfassungsbeschwerde zu erheben.
Ohne Anordnung des Vorsitzenden erfolgte Zustellung
Udo (U) wird in Anwesenheit am 01.07. verurteilt. U legt form- und fristgerecht Revision ein. Der Vorsitzende Richter verfügt die Zustellung des Urteils an Us empfangsberechtigten Verteidiger (V). Die Geschäftsstelle stellt das Urteil aber am 12.07. stattdessen an U zu. U leitet das Urteil erst am Dienstag, den 16.08., an V weiter.