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Gegenleistungspflicht bei Annahmeverzug, § 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
T kauft bei V 20 Trikots der Marke "Hattrick". V soll diese am nächsten Tag um 11 Uhr zu T bringen. Als V pünktlich liefert, ist T nicht da. Auf der Rückfahrt werden die Trikots ohne Vs Verschulden zerstört.
Einordnung
Gegenleistungspflicht bei Annahmeverzug, § 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB
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Annahmeverzug beim Dienstvertrag, § 615 S. 1 BGB
S will ihr Portugiesisch aufbessern und nimmt bei L Einzelstunden (€40/h). Diese finden bei S zuhause statt. Als S erkrankt, ruft sie L an und sagt den vereinbarten Termin eine Stunde vorher ab. L wünscht ihr gute Besserung. Das Geld für den Termin will L dennoch.

Haftungsmilderung
T kauft bei V 20 Trikots der Marke "Hattrick". V soll diese am nächsten Tag um 11 Uhr zu T bringen. Als V pünktlich liefert, ist T nicht da. Auf der Rückfahrt kommt es durch einen leichten Fahrfehler zu einem Unfall, bei dem die Trikots zerstört werden. T besorgt Ersatz-Trikots, die €200 mehr kosten.