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§ 126 S. 1 HGB bei subjektiver Unmöglichkeit

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7. Mai 2026
9 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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Die Schwestern S1 und S2 betreiben die Schmuck-OHG, in der sie antike Schmuckstücke an- und verkaufen. Beide sind auch privat Sammler solcher Objekte; S1 ist etwa Eigentümerin einer Unikatkette. Als die vermögende V den Laden betritt und sich nach einer solchen Kette erkundigt, verkauft S2 sie ihr im Namen der OHG. S1 weigert sich, die Kette herzugeben.

Einordnung

§ 126 S. 1 HGB bei subjektiver Unmöglichkeit

Wie funktioniert Jurafuchs?

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