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Für die Einbeziehung gegenüber einem Unternehmer gelten keine besonderen Voraussetzungen der Einbeziehung (§ 310 Abs. 1 S. 1 BGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Konditor-GmbH B kauft bei Großhandel G monatlich 100 Kilogramm Mehl. G schickt dem B ein Angebot und legt wie immer die AGB in einem weiteren Dokument bei. B nimmt das Angebot an.
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Vorrang der Individualabrede vor AGB
H liefert Brauerei B aufgrund einer ausgehandelten Liefervereinbarung 20 KG Hopfen, der "garantiert einen Säuregehalt von 13% aufweist". Bs Kunden beschweren sich über versäuertes Bier. B muss es zurücknehmen, da der Hopfen einen Säuregehalt von 15% aufwies. B verlangt von H Schadensersatz wegen der Garantie. H verweist auf ihre AGB, die die Haftung für Schäden aus mangelhafter Lieferung ausschließen.
Einbeziehung gegenüber Unternehmern - lediglich Hinweis auf AGB, keine Beifügung
Architektin A plant einen Umbau. A möchte Statiker S beauftragen einige ihrer Ideen durchzurechnen. S macht ein Angebot, in dem in der Fußnote steht: “Es gelten unsere Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen.” Die AGB schickt S weder mit, noch verweist S auf eine Fundstelle.