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Ort der Tätigkeit - typischerweise
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A ist Wirtschaftsprüferin für die Kontroll GmbH K mit Sitz in Düsseldorf. A prüft Jahresabschlüsse bei Kunden der K. Über den Arbeitsort steht im Vertrag nichts. Zunächst wird A zu Unternehmen nach Köln und Düsseldorf geschickt. Nun soll sie auch in Essen tätig werden.
Einordnung
Ort der Tätigkeit - typischerweise
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Vergütungspflicht auch ohne Vereinbarung, § 612 BGB
Die 17-jährige Schülerin S arbeitet mit Einverständnis ihrer Eltern auf dem Marktstand von Bauer B. Über die Vergütung haben sie bei Vertragsschluss nicht gesprochen.
Mindestlohn
Transportunternehmerin T wird beim Blick auf die Kraftstoffpreise Angst und Bange. Um Kosten zu sparen, bietet sie Bewerberin B nur noch einen Lohn von €7/h für die Tätigkeit als Fahrerin an. B findet das sehr wenig, unterschreibt aber dennoch den Arbeitsvertrag.