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Durchsuchung bei Dritten
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Polizistin P beobachtet, wie der eines Diebstahls verdächtige B auf seiner Flucht der spazierenden Oma etwas in ihre Handtasche steckt. Als P den B einholt, stellt P fest, dass B nicht mehr im Besitz des Diebesguts ist. P vermutet, dass B dieses in die Tasche von O gesteckt hat.
Einordnung
Durchsuchung bei Dritten
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Beschlagnahme (§§ 94 ff.)
B ist des Totschlags verdächtig. Staatsanwalt S ordnet unter berechtigter Inanspruchnahme seiner Eilkompetenz die Beschlagnahme der in der Wohnung des B gefundenen Tatwaffe an. B widerspricht der Beschlagnahme ausdrücklich. Eine richterliche Bestätigung holt S nicht ein.

Verhältnismäßigkeit
B ist des Betruges verdächtig. Staatsanwalt S erwirkt beim Ermittlungsrichter einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss. In den Geschäftsräumen des B werden Unterlagen gefunden, die als Beweismittel in Betracht kommen. B benötigt diese Unterlagen zwingend für die Betriebsfortführung.