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Schwere Brandstiftung bei einem Wohnmobil (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 Var. 4 StGB – andere Räumlichkeit)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

A zündet den Wohnwagen an, in dem sich der Obdachlose O regelmäßig, jedoch widerrechtlich aufhält. Der Wohnwagen steht in Flammen.
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Räumlichkeiten, die zeitweise zum Aufenthalt von Menschen dienen (Nr. 3) – Büro, Arbeitsstätten
Der angestellte Anwalt A möchte ins Homeoffice und zündet am Montagmorgen (8:00 Uhr) die Kanzleiräume der Partner&Lawyers Kanzlei an. Zu diesem Zeitpunkt befinden sich keine Menschen in der Kanzlei.

Gebäudebegriff bei der Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
A setzt in einem Wohnblock in zwei Kellerräumen auf dem Boden liegende Textilien in Brand. Er weiß, dass sich Mieter im Haus aufhalten, die durch Rauchentwicklung gefährdet werden können. Dies nimmt er billigend in Kauf. Tatsächlich kommt es zur Verrußung der Kellerräume, es verbrennen mehrere Kellerboxen samt ihres Inhalts, Stromleitungen im Keller verschmoren und zwei Kellertüren werden bis zur Unbrauchbarkeit beschädigt. Drei Personen in den Wohnräumen erleiden Rauchvergiftungen.