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Fallgruppe: Obligatorische Gefahrentlastung – Gefahrtragung bis Abnahme (§ 644 BGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Hauseigentümer B hat Werkunternehmerin U mit dem Anbau einer Garage an den Seiteneingang seines Hauses beauftragt. U beginnt mit der Arbeit. Nachbarin N missfällt das Vorhaben des B. N zerstört die zwischenzeitlich von U fertiggestellte Garage bevor B die Garage abnehmen kann.
Einordnung
Fallgruppe: Obligatorische Gefahrentlastung – Gefahrtragung bis Abnahme (§ 644 BGB)
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