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Höchstpersönlichkeit – Materielle Höchstpersönlichkeit, § 2065 Abs. 2 BGB (Fall 2)

einfach
schwer69 % lösen richtig
6. Juli 2026
17 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
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Die schwerreiche Katzenliebhaberin E bestimmt in ihrem Testament, dass ihre Tochter T sowie "fünf Katzenschutzvereine in Osteuropa" ihre "Erben“ sein sollen. Die von T auszuwählenden Katzenschutzvereine sollen jeweils nur €10.000 aus dem Erbe erhalten. Das restliche Vermögen überlässt E ihrer Tochter T.

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