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Grundsätzlich fehlende Sachbefugnis des Zedenten ab Titelumschreibung, außer: Vollstreckungsstandschaft
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
B tritt ihren durch Urteil titulierten Anspruch gegen K an C ab. Obwohl C bereits eine Titelumschreibung erwirkt hat, erteilt er B eine Vollstreckungs- und Einziehungsermächtigung. K erhebt Vollstreckungsabwehrklage gegen B und C.
Einordnung
Grundsätzlich fehlende Sachbefugnis des Zedenten ab Titelumschreibung, außer: Vollstreckungsstandschaft
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