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Anfangsvermögen (§ 1374 Abs. 2 BGB) → analogiefähig?
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Hänsel und Gretel leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Nun wollen sie sich scheiden lassen. Hänsel hat während der Ehe keinen Zugewinn. Gretel hatte bei Eheschließung kein Vermögen. Bei Scheidung hat sie neben einem Lottogewinn (€1.000.000) noch €40.000 in ihrem Vermögen.
Einordnung
Anfangsvermögen (§ 1374 Abs. 2 BGB) → analogiefähig?
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