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Amtsträgereigenschaft nach § 11 Abs. 1 Nr. 2c StGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

R ist Leiter der Sportredaktion der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt H. Dort ist er für inhaltliche Gestaltung und Auswahl des Programms zuständig. Von Handballfunktionär B lässt er sich ein teures Auto schenken, im Gegenzug zeigt H besonders viel Handball.
Einordnung
Amtsträgereigenschaft nach § 11 Abs. 1 Nr. 2c StGB
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A ist Geschäftsführer der B-GmbH, einem städtisch beherrschten Müllentsorger mit privater Sperrminorität. B plant den Bau einer Verbrennungsanlage. C möchte diese errichten. A lässt sich von C Schmiergeld zahlen und manipuliert die Ausschreibung so, dass C den Zuschlag erhält. Der Zuschlagspreis war um den Schmiergeldanteil für A erhöht. C hätte den Vertrag mit der B auch für den niedrigeren Preis (ohne den Schmiergeldanteil) geschlossen.

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A genießt die Ruhe seines Grundstücks und möchte nicht, dass in der Nähe ein neues Wohngebiet entsteht. Er bietet Stadträtin S € 1.000 an, damit sie im Stadtrat gegen den neuen Bebauungsplan stimmt.