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Einstiegsfall: Urkundenunterdrückung
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Jurastudent T begibt sich zur Strafrechtsklausur in den Hörsaal. Dort trifft er Kommilitonin O. Diese prahlt damit, dass sie mindestens 20 Lehrbücher gelesen habe. T wird das zu bunt - nach der Klausur schnappt er sich die Klausur der O und fackelt diese ab, um O zu schaden.
Einordnung
Einstiegsfall: Urkundenunterdrückung
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Tatobjekt Urkundenunterdrückung: vorhandene echte Urkunde / technische Aufzeichnung
T ist leidenschaftliche Motorradfahrerin. Bedauerlicherweise hat sie keinen Motorradführerschein (Klasse A). Um böse Überraschungen bei der nächsten Polizeikontrolle zu vermeiden, macht sie sämtliche Fahrzeugklassen auf der Rückseite ihres vorhandenen Führerscheins unkenntlich.

Subjektiver Tatbestand: Nachteilszufügungsabsicht
Jurastudent S übersieht beim Ausparken den Porsche von Professor P und beschädigt ihn leicht. Da P gerade eine Vorlesung im Strafrecht hält, hinterlässt S seine Visitenkarte mit einer kurzen Nachricht am Fahrzeug. Kommilitone T sieht den Vorgang und steckt die Karte ein, um S zu helfen.