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§§ 80, 80a: Rechtsschutzbedürfnis - Keine offensichtliche Unzulässigkeit der Hauptsache

einfach
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7. Mai 2026
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Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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Waffenfan W ist der Trunksucht verfallen. Die zuständige Behörde B widerruft deswegen am 01.05. Ws Waffenerlaubnis (§ 45 Abs. 2 S. 1 WaffG). Am 15.06. erhebt W hiergegen Anfechtungsklage und stellt einen Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO.

Einordnung

§§ 80, 80a: Rechtsschutzbedürfnis - Keine offensichtliche Unzulässigkeit der Hauptsache

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