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Vertiefung 2: Nur ganz geringfügige bauliche Abweichung
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Jurastudentin S errichtet einen Swimmingpool im Garten, der die Grenze zum Nachbargrundstück um 25 Zentimeter überschreitet. Der Badespaß findet ein jähes Ende, als Baubehörde B den Abriss des Pools anordnet. S hält die Abrissverfügung wegen der marginalen Überschreitung für unverhältnismäßig.
Einordnung
Vertiefung 2: Nur ganz geringfügige bauliche Abweichung
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Vertiefung 3: Gleichbehandlungsgrundsatz
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