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Gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB) durch Infektion eines Sexualpartners mit HIV („AIDS-Fall“)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
T ist HIV-positiv. Obwohl er dies weiß, hat er ungeschützten Geschlechtsverkehr mit seiner Freundin O, die nichts von seiner Erkrankung weiß. Nach fünf Wochen wird O bei einer Routine-Untersuchung HIV-positiv getestet.
Einordnung
Gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB) durch Infektion eines Sexualpartners mit HIV („AIDS-Fall“)
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Infizierung mit Corona
T ist SARS-CoV-2 positiv. Er glaubt an das „Durchseuchen“ der Gesellschaft als Heilmittel und will möglichst viele mit dem Coronavirus anstecken. Dazu packt er O an den Armen und hustet ihm mehrmals ins Gesicht. O infiziert sich. Symptome zeigt er im Krankheitsverlauf nicht.
K.-o.-Tropfen
T verabreicht O „K.-o.-Tropfen“, damit dieser in einen komatösen mehrstündigen Schlaf fällt und ihn bei seinem Vorhaben, Os Freundin zu verführen, nicht stört. O wird für drei Stunden bewusstlos.