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Neubeginn der Verjährung (§ 212 BGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Ofenbauer O hat den Holzofen der H an deren Kamin angeschlossen. Dies hat H am 01.10.2020 abgenommen. Bald bemerkt H, dass der Anschluss nicht dicht ist und daraus Rauch entweicht. O verspricht am 01.04.2021, das Problem zu beheben, was aber bis heute (01.08.2022) nicht geschehen ist.
Einordnung
Neubeginn der Verjährung (§ 212 BGB)
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Strafrecht AT | Vorsatz | Koinzidenz- / Simultanitätsprinzip (dolus antecedens)
A macht sich auf den Weg zu O, um ihn zu töten. Kurz vor Erreichen von Os Wohnung gibt er den Tötungsplan aber auf. Wenig später überfährt A den die Straße überquerenden O aus Versehen, sodass dieser verstirbt.
Grundfall: Zurückbehaltungsrecht (§ 320 Abs. 1 BGB), Haupt- u. Nebenleistung
Naturfotografin K kauft bei V einen neuen Jeep, den sie für berufliche Fahrten in der Serengeti benutzen will. Bei Anlieferung bemerkt K, dass die Kupplung defekt ist. K erklärt V, sie verweigere die Abnahme und zahle auch solange nicht, bis V den Mangel behoben habe.