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Kündigung unter geheimem Vorbehalt (§ 116 S. 1 BGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
V kündigt dem M ordentlich das unbefristete Mietverhältnis über eine Kneipe in der Münchener Innenstadt, obwohl sie das in Wirklichkeit nicht will. Sie hofft, dass M sie anflehen wird, das Mietverhältnis weiterzuführen, und deshalb einer saftigen Mieterhöhung zustimmen wird.
Einordnung
Kündigung unter geheimem Vorbehalt (§ 116 S. 1 BGB)
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Kündigung unter Vorbehalt bei Kenntnis dieses Vorbehalts durch Dritten (§ 116. S. 2 BGB)
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Geheimer Vorbehalt bei Kenntnis des Vertreters (§§ 116 S. 2, 166 Abs. 1 BGB)
Auktionshaus A versteigert einen Banksy des Eigentümers E. B weiß, dass sein Feind F es unbedingt ersteigern will. B selbst hat kein Interesse, gibt aber ein Gebot ab (€1,5 Mio.), um den Preis hochzutreiben und erhält unerwartet den Zuschlag. A wusste um den Jux, den B sich erlaubt.