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Gefährliche Körperverletzung bei Abschneiden von Haaren mit einer Schere (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB)?
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A kommt nach einer Party morgens früh zu seiner Freundin B zurück und beschimpft sie. Aus Frust über die Beschimpfungen schneidet B dem A mit einer langen Schere seine gesamten langen Haare („Dreadlocks“) ab – jedoch so vorsichtig, dass für A keine Verletzungsgefahr besteht.
Einordnung
Gefährliche Körperverletzung bei Abschneiden von Haaren mit einer Schere (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB)?
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