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Begriff der prozessualen Tat 1
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
T streckt O mit einem Faustschlag nieder und beschimpft sie dabei wüst.
Einordnung
Begriff der prozessualen Tat 1
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§ 170 Abs. 2 StPO
T streckt O mit einem Faustschlag nieder und beschimpft sie dabei. Die Beleidigung kann T nicht nachgewiesen werden, der Faustschlag schon.
Begriff der prozessualen Tat 2
Autofahrerin T fährt betrunken eine Straße entlang. Sie rammt ein anderes Fahrzeug, baut einen Totalschaden, steigt aus ihrem Fahrzeug aus und flieht zu Fuß von dem Unfallort.