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Hypothek: Bei Erlöschen der Forderung Eigentümergrundschuld, §§ 1163 Abs. 1 S. 2. 1177 Abs. 1 BGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
S nimmt bei der B-Bank einen Kredit auf. Zur Absicherung des Rückzahlungsanspruches bestellt S eine Hypothek zugunsten der Bank. Die Eintragung erfolgt und die Bank erhält auch den Hypothekenbrief. Nun erklärt S gegenüber B berechtigt die Anfechtung des Vertrages.
Einordnung
Hypothek: Bei Erlöschen der Forderung Eigentümergrundschuld, §§ 1163 Abs. 1 S. 2. 1177 Abs. 1 BGB
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Akzessorietät
Schuldner S hat der Bank B zur Sicherung eines Darlehens eine Buchhypothek an seinem Grundstück bestellt. S zahlt das Darlehen zum Fälligkeitszeitpunkt zurück. B hat es aber auf das Grundstück des S abgesehen und möchte nun die Zwangsvollstreckung hierin betreiben.
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S nimmt bei der B-Bank ein Darlehen auf. Zur Absicherung des Rückzahlungsanspruches bestellt Freundin F auf ihrem Grundstück eine Hypothek zugunsten der Bank. Die Eintragung erfolgt und die Bank erhält auch den Hypothekenbrief. F zahlt nun das fällige Darlehen vollständig zurück.