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Grundfall zur Verdeutlichung des Gegenstands des Polizei- und Ordnungsrechts
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Trinker T fällt am Kölner Hauptbahnhof durch Pöbeleien auf. Dabei verwickelt T den arglosen A in einen Streit und droht damit, „dass er auch ganz anders könne“. Polizistin P, die die Szene beobachtet hat, erteilt T daraufhin einen Platzverweis für den Bahnhofsvorplatz.
Einordnung
Grundfall zur Verdeutlichung des Gegenstands des Polizei- und Ordnungsrechts
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Weiterer Fall zur Verdeutlichung des Polizei- und Ordnungsrechts (Sekundärebene)
Autofahrerin A parkt ihr Auto im absoluten Halteverbot. Zwei Tage später stellt sie fest, dass ihr Auto abgeschleppt wurde. Die zuständige Behörde verlangt von A die Erstattung der Kosten des mit dem Abschleppvorgang beauftragten Abschleppunternehmers U.
Schlichtes Polizeihandeln (= Realakt)
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