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Zulässigkeit eines Vorhabens im allgemeinen Wohngebiet (Ausnahme)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Gemeinde G will die öffentliche Sicherheit erhöhen. Mangels freier Gebäude will sie ein Polizeirevier in einem Wohngebäude eröffnen. Im geltenden qualifizierten Bebauungsplan ist für das Grundstück und die Umgebung ein allgemeines Wohngebiet ausgewiesen.
Einordnung
Zulässigkeit eines Vorhabens im allgemeinen Wohngebiet (Ausnahme)
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