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Besondere Ausnahmen nach § 1 Abs. 4-10 BauNVO

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7. Mai 2026
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Sachverhalt

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Gemeinde G weist in einem qualifizierten Bebauungsplan ein Kerngebiet (§ 7 BauNVO) aus und setzt fest, dass Vergnügungsstätten dort nur ausnahmsweise zulässig sind. Damit soll das Wohnen in der Innenstadt wieder interessant gemacht und die Attraktivität der Innenstadt gesichert werden.

Einordnung

Besondere Ausnahmen nach § 1 Abs. 4-10 BauNVO

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