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Besondere Ausnahmen nach § 1 Abs. 4-10 BauNVO
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Gemeinde G weist in einem qualifizierten Bebauungsplan ein Kerngebiet (§ 7 BauNVO) aus und setzt fest, dass Vergnügungsstätten dort nur ausnahmsweise zulässig sind. Damit soll das Wohnen in der Innenstadt wieder interessant gemacht und die Attraktivität der Innenstadt gesichert werden.
Einordnung
Besondere Ausnahmen nach § 1 Abs. 4-10 BauNVO
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