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Täter hat einen Anspruch auf die Sache | Ausnahme: Geldschulden/Irrtum
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

M, der gegen G eine Forderung in Höhe von €20.000 aus Darlehen hat, nimmt auf dessen Schreibtisch befindliche €5.000 in bar an sich. Er nimmt an, diese Vorgehensweise stünde ihm angesichts der Darlehensforderung zu.
Einordnung
Täter hat einen Anspruch auf die Sache | Ausnahme: Geldschulden/Irrtum
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