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Tätereigenschaft: Zeuge oder Sachverständiger
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Angeklagter T hat am 20. Juli um 20 Uhr eine Bank überfallen. Als er vor Gericht geladen und zu seiner Tat befragt wird, gibt er jedoch an, am in Rede stehenden Tag um 20 Uhr bei einem Fußballspiel gewesen zu sein.
Einordnung
Tätereigenschaft: Zeuge oder Sachverständiger
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Falschheit der Aussage
T sagt vor Gericht als Zeuge aus, er habe den Angeklagten A am 21. Juli zur Tatzeit am Tatort gesehen. Tatsächlich war dies am 20. Juli der Fall. T war aber überzeugt davon, sich im Datum nicht zu irren.
Falsche Altersangabe als Zeugin
Die alternde Schönheit T wird in einem Strafverfahren als Zeugin vor Gericht geladen. Da T ihr Alter unangenehm ist, macht sie sich in der uneidlichen Vernehmung zur Person um 10 Jahre jünger.