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Herausgabeanspruch aus §§ 823 Abs. 2, 249 Abs.1 BGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Dieb D stiehlt B das iPhone.
Einordnung
Herausgabeanspruch aus §§ 823 Abs. 2, 249 Abs.1 BGB
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Berufsfotograf B übersendet dem Verlag V Fotos für das Archiv. Die Fotos sind mit dem Hinweis versehen „Für das Archiv auf Leihbasis“. V meint, er habe Eigentum an den Fotos erlangt.