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Verweilen (§ 123 Abs. 1 Var. 2 StGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

T besucht seine Ex-Frau O in deren Wohnung. Als T und O sich über die Höhe des Kindesunterhalts streiten, macht O dem T die Ansage, er solle sofort ihre Wohnung verlassen. T bleibt grinsend auf der Couch sitzen.
Einordnung
Verweilen (§ 123 Abs. 1 Var. 2 StGB)
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