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Haftung der Erzeugnisse und getrennten Bestandteile – 3. Veräußerung nach Entfernung und Beschlagnahme
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

E gehört ein Hausgrundstück auf dem eine Hypothek lastet. Im Haus ist eine Einbauküche eingebaut, die E vom Grundstück entfernt. Das Gericht ordnet die Zwangsversteigerung an, der Versteigerungsvermerk im Grundbuch eingetragen. Nun verkauft E die Küche an den unwissenden K.
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Bezugspunkt der Gutgläubigkeit
S ist Hypothekenschuldner, G Hypothekengläubiger. Der Hypothek haftet ein LKW. Die Beschlagnahme erfolgt. S entfernt den LKW vom Grundstück. Zwei Tage später veräußert S den LKW an K. K wusste nichts von der Beschlagnahme, von der Hypothek hingegen schon.

Maßgeblicher Zeitpunkt der Gutgläubigkeit 1
S ist Hypothekenschuldner, G Hypothekengläubiger. Der Hypothek haftet ein LKW. Die Beschlagnahme erfolgt. S veräußert den LKW an K. Zwei Tage später bringt S den LKW zu K. Zum Zeitpunkt der Veräußerung wusste K nicht von der Beschlagnahme, einen Tag später schon.