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Ausschluss des Rücktritts bei unerheblicher Pflichtverletzung (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

K kauft bei Autohändler A einen Volvo V50 für €10.000. Weil ein mangelhafter Dichtungsring verbaut wurde, tritt Wasser in das Auto ein. Die Beseitigung des Mangels würde €10 kosten. Die Frist des K lässt A fruchtlos verstreichen, weil er keine Zeit für solchen Kleinkram habe. K erklärt den Rücktritt.
Einordnung
Ausschluss des Rücktritts bei unerheblicher Pflichtverletzung (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB)
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