4,8(29.691 mal geöffnet in Jurafuchs)
§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB: Beseitigen von Anlagen – konkrete Gefährdung fehlt
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

T hebt den Deckel eines am Fahrbahnrand befindlichen Gullys heraus und wirft ihn in den Gullyschacht. Zu einer kritischen Situation für andere Verkehrsteilnehmer kommt es nicht.
Einordnung
§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB: Beseitigen von Anlagen – konkrete Gefährdung fehlt
Wie funktioniert Jurafuchs?
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 20.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie — no questions asked!
Weitere für Dich ausgewählte Fälle

§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB: Bereiten von Hindernissen - mit konkreter Gefährdung
In einer Straßenkurve entleert T einen Eimer Altöl. Deswegen verliert der vorschriftsmäßig fahrende O die Bodenhaftung und entgeht einer Kollision mit einer Hauswand nur durch Zufall.

§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB: Bereiten von Hindernissen – mit konkreter Gefährdung 2
Als T in das Lenkrad der O greift, hält O auf dem Seitenstreifen der A92 und steigt aus. T verfolgt O und stößt sie auf die rechte Fahrspur, wodurch sie sich verletzt. Dort fixiert er sie, so dass ihr Kopf auf dem Mittelstreifen liegt. Folgende Pkw können nur knapp ausweichen.