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Einheitliche Vertragsurkunde, § 14 TzBfG
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Hotelbetreiberin H möchte befristet für die Sommersaison Kellner K anstellen. Die Befristungsabrede ist im Arbeitsvertrag schriftlich geregelt. Neben dem Arbeitsvertrag existiert eine Anlage zum Dienstwagen. Nur die Anlage unterzeichnen H und K eigenhändig.
Einordnung
Einheitliche Vertragsurkunde, § 14 TzBfG
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A ist laut Arbeitsvertrag als "Schreibkraft" von Rechtsanwältin R eingestellt worden. Nachdem er einige Monate fast ausschließlich Schriftsätze nach Diktat geschrieben hat, erklärt R, er müsse nunmehr auch Mittagessen kochen. A meint, dazu sei er nicht verpflichtet.
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