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Pflichtwidrigkeitszusammenhang („Radfahrerfall“)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
LKW-Fahrer L lässt nur einen Abstand von 0,75 m zum Radfahrer R. R ist betrunken (1,96 Promille). Als L überholt, erschrickt sich R, gerät unter die Räder und ist tot. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wäre dies auch bei einem angemessenen Abstand von 1 bis 1,5 m passiert.
Einordnung
Pflichtwidrigkeitszusammenhang („Radfahrerfall“)
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