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Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB – fehlende Vertretungsmacht (Stellvertretung)

einfach
schwer65 % lösen richtig
7. Mai 2026
20 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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O ist in diversen Angelegenheiten Mandant bei Rechtsanwalt R. Eines Tages täuscht T dem O vor, dass er von R beauftragt worden sei, Zahlungen entgegenzunehmen. T kassiert von O €12.000 und übergibt ihm eine Quittung, die mit dem Stempel des R versehen ist und unterzeichnet mit "i.V. T".

Einordnung

Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB – fehlende Vertretungsmacht (Stellvertretung)

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