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Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB – fehlende Vertretungsmacht (Stellvertretung)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
O ist in diversen Angelegenheiten Mandant bei Rechtsanwalt R. Eines Tages täuscht T dem O vor, dass er von R beauftragt worden sei, Zahlungen entgegenzunehmen. T kassiert von O €12.000 und übergibt ihm eine Quittung, die mit dem Stempel des R versehen ist und unterzeichnet mit "i.V. T".
Einordnung
Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB – fehlende Vertretungsmacht (Stellvertretung)
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Grundfall: Examenszeugnis
T hat in Mainz das Erste Staatsexamen mit 7 Punkten abgelegt. Er will nun sein Referendariat in Hamburg beginnen, ohne lange warten zu müssen. Daher tauscht er auf dem Examenszeugnis die 7 durch eine 14 aus. Das veränderte Zeugnis schickt T an das Hanseatische Oberlandesgericht.
Zwang / vis absoluta
T ist erbost darüber, dass ihre Omi O sie nicht im Testament bedacht hat. Um eine unkomplizierte Erbeinsetzung zu gewährleisten, fertigt T ein neues Testament an, indem sie entgegen Os Willen gewaltsam deren Hand führt.