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Kein Rücktritt bei unbehhebbarer Nichtleistung nötig (§ 326 Abs. 5 BGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
V hat das Examen bestanden und verkauft ihren individuell markierten und mit Fähnchen versehenen Habersack für €25 an K. Aus Wut über die letzte Klausur verbrennt sie ihn dann aber doch lieber.
Einordnung
Kein Rücktritt bei unbehhebbarer Nichtleistung nötig (§ 326 Abs. 5 BGB)
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§ 326 V
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Rückzahlungsanspruch bei unbehhebbarer Nichtleistung (§ 326 Abs. 4 BGB)
V verkauft ihren individuell markierten und mit Fähnchen versehenen Habersack für €25 an K. K bezahlt direkt. Übergabe und Übereignung des Habersack soll nach Vs letzter Klausur stattfinden. Dazu kommt es nicht, da V ihn aus Wut über die letzte Klausur verbrennt.