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Haftung des Tierhalters als Beteiligter bei Schädigung durch mehrere Tiere
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A, B und C lassen ihre Pferde (P1, P2, P3) gemeinsam grasen. Als sie die Pferde in die Stallungen zurückführen, stellt sich heraus, dass P1 durch Tritte eines anderen Pferdes verletzt wurde. Es lässt sich nicht aufklären, ob es P2 oder P3 war. A entstehen Tierarztkosten von €4.000.
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Kettenunfälle
A fährt mit seinem Mofa auf einer Landstraße. Der wartepflichtige B übersieht ihn wegen der schlechten Wetterbedingungen, woraufhin es zu einem Unfall kommt. C, die auch auf der Straße fährt, übersieht den am Boden liegenden A und fährt ihn ebenfalls an. Es bleibt unklar, ob As Verletzungen bereits beim Zusammenstoß mit B oder erst mit C entstanden sind.
Gewerbepark III (keine gemeinschaftliche Haftung bei Verursachung durch eine Person)
A, B, C und weitere Personen demonstrieren gegen die Errichtung eines Gewerbeparks. A ist die Versammlungsleiterin. Im Laufe der Demonstrationen ruft A zur Blockade der Baustelle auf. Dadurch kann Bauunternehmer H nicht mehr seine gemieteten Baumaschinen nutzen. Unklar bleibt, ob B und C sich an der Blockade beteiligten.