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Berufsgeheimnisträger, der von seiner Schweigepflicht entbunden war
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Arzt A des Beschuldigten B wird polizeilich vernommen. Zu dieser Zeit ist A von seiner Schweigepflicht befreit. Später widerruft B die Entbindung von der Schweigepflicht. A verweigert sodann in der Hauptverhandlung sein Zeugnis unter Hinweis auf seine Schweigepflicht.
Einordnung
Berufsgeheimnisträger, der von seiner Schweigepflicht entbunden war
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Durchsuchung beim Beschuldigten I
B ist des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verdächtig. Staatsanwalt S vermutet, dass B Drogen in seiner Wohnung lagert und will diese durchsuchen. B verweigert S und den Beamten den Zutritt. Sie betreten die Wohnung dennoch und finden einige Pakete Heroin. Ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss lag vor.

Durchsuchung beim Beschuldigten II
Um in der Wohnung des B versteckte Drogen zu finden, begibt sich Polizeibeamter P dorthin. B verweigert P den Zutritt und droht an, dass P, wenn er wiederkomme, sowieso nichts mehr finden werde. P verständigt sofort den zuständigen Staatsanwalt. Der richterliche Eildienst geht nicht ans Telefon, daher ordnet er kurzerhand die Durchsuchung der Wohnung an.